4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung des Generalsekretariats -8- DVI vom 28. September 2022 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz sind aufzuheben. Ein schwerwiegender Eröffnungsfehler oder inhaltlicher Mangel, welcher die Annahme von Nichtigkeit rechtfertigt, liegt nicht vor (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1102 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang erübrigte es sich, die B._____ AG im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen (§ 12 VRPG).