Es ist kein nennenswertes öffentliches Interesse daran erkennbar, trotz der weiterbestehenden Garantieverpflichtung gegenüber der Bank einzig die Zusicherung gegenüber der Beschwerdeführerin zu widerrufen. Eine "richtige Rechtsanwendung" wird damit höchstens formell und nur im Verhältnis zwischen dem Kanton und der Beschwerdeführerin erreicht; effektive Konsequenzen hat ein derartiger Widerruf jedoch nicht. Sowohl der Kreditausfallgarantie- als auch der Darlehensvertrag werden dadurch nicht infrage gestellt.