Das Generalsekretariat DVI gab der Bank in Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2022 die "Empfehlung" ab, den gewährten Kredit zu widerrufen und somit den Darlehensvertrag mit der Beschwerdeführerin zu kündigen. Mithin verzichtete es darauf oder sah keine rechtliche Handhabe, die Bank zur Kündigung des Darlehensvertrags zu verpflichten. Daraus folgt, dass auch die Kreditausfallgarantie des Kantons bestehen bleibt, was das Generalsekretariat des DVI gegenüber der B._____ AG in der Verfügung vom 17. Oktober 2022 (act. 81) auch so bestätigt hat. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Widerruf der ursprünglichen Verfügung vom 16. Februar 2021 der Kanton weiterhin