3.2. Im vorliegenden Fall bestehen drei Rechtsverhältnisse. Im Zentrum des Verhältnisses zwischen Kanton und Beschwerdeführerin steht die Zusicherung des ersteren, dass er gegenüber der kreditgebenden Bank eine Kreditausfallgarantie abgeben werde. Zwischen dem Kanton und der Bank wurde ein entsprechender Kreditausfallgarantievertrag abgeschlossen. Schliesslich existiert zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank ein Darlehensvertrag.