O., Rz. 871). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt ein subjektives Recht begründet, wenn die genannte Interessenabwägung bereits im Verfahren, das zum Entscheid geführt hat, vorgenommen worden ist oder wenn der Betroffene vom Recht, das ihm der Verwaltungsakt verliehen hat, bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut, denn ein Widerruf ist auch in Fällen zulässig, wenn er aufgrund eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses geboten ist (BGE 143 II 1, Erw. 5.1 = Die Praxis 107 [2018] Nr. 41; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1232).