werden können (§ 37 Abs. 2 VRPG). Die Praxis hat verschiedene Fallgruppen gebildet, bei denen eine Verfügung regelmässig in materielle Rechtskraft erwächst, d.h. nicht mehr widerrufen werden kann, weil das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel gewichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1231; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 871).