Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiege dasjenige der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes klar. In der Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, es liege keine gemäss § 37 Abs. 2 VRPG unwiderrufliche Verfügung vor. § 7a Abs. 6 SonderV 20-2 sehe die Rückforderbarkeit von Härtefallhilfen ausdrücklich vor. Ohnehin könnten auch privatrechtsgestaltende Verfügungen widerrufen werden, wenn besonders gewichtige Interessen betroffen seien.