Zur Begründung erwog er, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend zu belegen vermocht, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 nicht überschuldet gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kreditausfallgarantie nach § 7a Abs. 1quater SonderV 20-2 nicht gegeben gewesen, womit § 37 Abs. 1 VRPG Anwendung finde. Die Beschwerdeführerin habe massgeblich dazu beigetragen, dass die Kreditausfallgarantie "aufgrund einer falschen Sachlage" gewährt worden sei. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiege dasjenige der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes klar.