2. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung des Generalsekretariats des DVI vom 28. September 2022, womit die der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 gewährte Kreditausfallgarantie widerrufen wurde (§ 37 Abs. 1 VRPG). Die Empfehlung an die Bank, das gewährte Darlehen im Betrag von Fr. 45'000.00 zu kündigen, hat er ebenfalls nicht beanstandet. Zur Begründung erwog er, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend zu belegen vermocht, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 nicht überschuldet gewesen sei.