__ AG nicht einseitig widerrufen. Es liege eine privatrechtsgestaltende Verfügung vor, welche grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden könne, sobald das privatrechtliche Rechtsgeschäft vollzogen sei. Es handle sich um einen Entscheid gemäss § 37 Abs. 2 VRPG, der nach der besonderen Natur der Sache nicht zurückgenommen werden könne. -5-