II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet formelle Fehler beim Widerruf der Verfügung vom 16. Februar 2021. Es sei unverständlich, weshalb sie Adressatin der Verfügung vom 28. September 2022 sei. Damit werde die am 16. Februar 2021 gewährte Kreditausfallgarantie widerrufen. Dieser Widerruf hätte gegenüber der B._____ AG erfolgen müssen, da sie (und nicht die Beschwerdeführerin) Partei des Kreditausfallgarantievertrags sei. Ohnehin lasse sich die gewährte Kreditausfallgarantie aufgrund der Vertragsbeziehung zwischen dem Kanton und der B._____ AG nicht einseitig widerrufen.