2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die mit Verfügung vom 16. Februar 2021 gewährte Kreditausfallgarantie zu widerrufen und der B._____ AG zu empfehlen ist, das gewährte Darlehen zu kündigen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1VRPG).