1. Es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2023 und die Widerrufsverfügung vom 28. September 2022 aufzuheben und es sei die Kreditausfallgarantie vom 16. Februar 2021 zum Gesuch Nr. 200225 nicht zu widerrufen resp. festzustellen, dass die Widerrufsverfügung vom 28. September 2022 nichtig ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verwaltungsge- richts- und vorinstanzlichen Regierungsratsverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin resp. der Staatskasse.