2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 201.10 total Fr. 2'201.10, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- hat diese noch Fr. 201.10 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 22. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren: