1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 28. September 2022 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und es sei die Kreditausfallgarantie vom 16. Februar 2021 zum Gesuch Nr. 200225 nicht zu widerrufen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. -3- 2. Die B._____ AG verzichtete auf eine Beteiligung am Verfahren, nachdem ihr das DVI mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass sie die Kreditausfallgarantie nicht verliere. 3. Der Regierungsrat beschloss am 16. August 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.