Vorbefassung im vorinstanzlichen Verfahren und der kurzen Beschwerdeantwort mit kaum neuen Vorbringen eher gering. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegner im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.00 als angemessen. Darin sind die Auslagen und Mehrwertsteuern enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.