2. Die Bemessungsgrundsätze für die Festlegung der Parteientschädigung sind die gleichen wie im vorinstanzlichen Verfahren. Innerhalb des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Anwaltstarif vorgegebenen Entschädigungsrahmens von bis Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner war aufgrund seiner - 16 -