III. 1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer aufgrund des in den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und die Beschwerdegegner für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu entschädigen. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben das BVU und der Gemeinderat als obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Parteien (vgl. § 29 VRPG).