Ohnehin würden sich durch einen entsprechend verminderten Streitwert (Fr. 3'700.00 anstelle von Fr. 4'100.00) der Rahmen für die Parteientschädigung nach § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 (Streitwert bis Fr. 20'000.00) des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) sowie der anwaltliche Aufwand und die Schwierigkeit und Bedeutung des Falles, welche für die Bestimmung der Parteientschädigung innerhalb des vorgegebenen Entschädigungsrahmens massgeblich sind (vgl. § 8a Abs. 2 Anwaltstarif), und folglich auch die Parteientschädigung auf diesem tiefen Niveau nicht verändern.