Der Streitwert bemisst sich nach den Kosten für die Installation der streitigen Wärmepumpe und beträgt 10% der Baukosten (vgl. dazu auch Erw. 8.2 des angefochtenen Entscheids mit weiteren Hinweisen), unabhängig davon, ob ein Teil der Anlagekosten subventioniert wird. Ohnehin würden sich durch einen entsprechend verminderten Streitwert (Fr. 3'700.00 anstelle von Fr. 4'100.00) der Rahmen für die Parteientschädigung nach § 8a Abs. 1 lit.