Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne die im vorinstanzlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen zur Beschwerdeführung ans BVU entschlossen hätte, ansonsten er auch nicht vor Verwaltungsgericht gelangt wäre, in der unzutreffenden Annahme und Überzeugung, die Baugesuchsunterlagen seien nach wie vor unvollständig und das Bauvorhaben rechtswidrig. Eine Kostenabnahme wegen anfänglich allenfalls lückenhafter Baugesuchsunterlagen rechtfertigt sich insofern nicht. Der Streitwert bemisst sich nach den Kosten für die Installation der streitigen Wärmepumpe und beträgt 10% der Baukosten (vgl. dazu auch Erw.