Die vorinstanzliche Kostenverlegung und die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Parteientschädigung an die Beschwerdegegner für deren anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren sind ebenfalls korrekt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne die im vorinstanzlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen zur Beschwerdeführung ans BVU entschlossen hätte, ansonsten er auch nicht vor Verwaltungsgericht gelangt wäre, in der unzutreffenden Annahme und Überzeugung, die Baugesuchsunterlagen seien nach wie vor unvollständig und das Bauvorhaben rechtswidrig.