Allenfalls liesse sich die nächtliche Betriebszeit sogar ohne weitere emissionsbegrenzende Massnahmen auf vier Stunden ausdehnen, wobei für eine Modifikation der bewilligten Betriebszeit wie auch für allenfalls dadurch bedingte zusätzliche Lärmschutzmassnahmen ein Projektänderungsgesuch einzureichen wäre. Weil es sich beim fraglichen Standort zudem um einen optimierten Standort für die Aussenaufstellung der Wärmepumpe handelt und eine Innenaufstellung nur mit verhältnismässig hohen Mehrkosten realisiert werden könnte, wird auch - 15 - dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genügend Rechnung getragen.