7. Zusammenfassend hält die an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner geplante Luft-/Wasserwärmepumpe den nächtlichen Planungswert von 45 dB(A) mit der vorgesehenen Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden bzw. einer Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht ein, was sich anhand der bei den Akten liegenden Baugesuchsunterlagen hinreichend beurteilen lässt. Allenfalls liesse sich die nächtliche Betriebszeit sogar ohne weitere emissionsbegrenzende Massnahmen auf vier Stunden ausdehnen, wobei für eine Modifikation der bewilligten Betriebszeit wie auch für allenfalls dadurch bedingte zusätzliche Lärmschutzmassnahmen ein Projektänderungsgesuch einzureichen wäre.