Für das Gebäude Nr. kkk auf der Parzelle Nr. ddd des Beschwerdeführers böte eine Verschiebung der Wärmepumpe von der Nordwestfassade an die Nordostfassade des Gebäudes Nr. fff demgegenüber kaum einen Vorteil, weil bereits die Distanz des Standorts an der Nordwestfassade zu lärmempfindlichen Räumen des Gebäudes Nr. kkk mit über 20 m dermassen gross ist, dass dort kaum mehr Lärmimmissionen der Wärmepumpe zu registrieren sein werden. Somit ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sich beim gewählten Wärmepumpen-Standort an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff um einen für die Aussenaufstellung optimierten Standort handelt.