Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Natursteinmauer zwischen den Parzellen Nrn. hhh und jjj nichts, welche nicht über den Vorplatz auf Niveau EG an der Nordostfassade des Gebäudes Nr. fff hinausragt. Das darauf als Absturzsicherung angebrachte Geländer (vgl. dazu Vorakten, act. 153) dürfte zu wenig hoch sein, um eine spürbare schallabsorbierende Wirkung gegenüber dem Gebäude Nr. lll auf der Parzelle Nr. ccc zu erzielen.