Bezüglich einer Aussenaufstellung an einem Alternativstandort an der Nordostfassade des Gebäudes Nr. fff übersieht der Beschwerdeführer, dass sich dort auch im EG ein Fenster sowie eine Fenstertüre eines lärmempfindlichen Raums (Wohn-/Esszimmer) befinden, zu welchen sich – wenn überhaupt – ebenfalls ein Abstand von maximal 3 m einhalten liesse (vgl. Vorakten, act. 69, 87 und 153 f.). Für die Bewohner der nachbarlichen Liegenschaft auf der Parzelle Nr. ccc ist der gewählte Standort an der Nordwestfassade mit Sicherheit vorteilhafter als ein Alternativstandort an der Nordostfassade. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Natursteinmauer zwischen den Parzellen Nrn.