6.2. Die vom Beschwerdeführer kritisierte 1%-Regel ergibt sich nicht nur aus der Vollzugshilfe 6.21, S. 3, sondern neu (seit Inkrafttreten am 1. November 2023) auch aus Art. 7 Abs. 3 LSV, wonach bei neuen Luft-/Wasser-Wär- mepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Abs. 1 lit. a nur zu treffen sind, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB(A) erzielt werden kann.