des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 6.3, 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021, Erw. 6.1, und 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 3.2). Mit der 1%-Regel – so der Beschwerdeführer – könne man überhaupt nichts bewirken. Es koste nur schon Fr. 150.00, wenn ein Handwerker mit einem Servicebus auf die Baustelle fahre, ohne gearbeitet zu haben. Er vermute daher, dass eine null fehle und gestützt auf das Vorsorgeprinzip Mehrkosten bis 10% der Investitionskosten der Wärmepumpen- Anlage hinzunehmen wären.