Eine Innenaufstellung der Wärmepumpe scheint hingegen aufgrund des im vorinstanzlichen Verfahren am 3. Januar 2023 von den Beschwerdegegnern beigebrachten Grundrisses des UG (Vorakten, act. 127) auch für den Beschwerdeführer neu keine Option mehr zu sein. Er zieht aber nach wie vor in Zweifel, dass schon ab Mehrkosten von mehr als 1% der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage nicht mehr von einem relativ geringen Aufwand ausgegangen wird, der selbst bei Einhaltung der massgeblichen Planungswerte weitere emissionsbegrenzende Massnahmen rechtfertigen würde (vgl. zum Erfordernis des relativ geringen Aufwandes für weitere emissionsbegrenzende Massnahmen BGE 141 II 476, Erw. 3.2; Urteile