6. 6.1. Ferner hält der Beschwerdeführer eine Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV offenbar weiterhin für gegeben. Er scheint der - 13 -