Nachvollziehbar ist sodann der vorinstanzliche Schluss, dass die Küche und der Wohnraum nicht zwingend in jedem Fall durch eine Türe voneinander abgetrennt sein müssen, um als lärmrechtlich selbständige Räume zu gelten, zumal eine solche Abtrennung zwischen Wohnraum und anderen nicht lärmempfindlichen Bereichen wie Erschliessungsflächen (Korridore, Treppen etc.) auch nicht verlangt wird. Hinzu kommt hier, dass die vom eigentlichen Wohnbereich abgesetzte Küche nur auf einer Schmalseite gegen den Essbereich hin offen ist und sich anhand minimaler baulicher Massnahmen komplett abtrennen liesse (im Gegensatz zu den oben abgebildeten, voll in den Wohnraum integrierten Küchen).