Insofern ist die Sichtweise der Vorinstanz, der Küchenbereich im Gebäude Nr. fff stelle sich als nicht lärmempfindliche Arbeitsküche dar, vertretbar und nicht zu beanstanden. Der Küchenbereich als solcher ist mit knapp 8 m2 zu kleinflächig, um als Wohnküche gelten zu können. Nachvollziehbar ist sodann der vorinstanzliche Schluss, dass die Küche und der Wohnraum nicht zwingend in jedem Fall durch eine Türe voneinander abgetrennt sein müssen, um als lärmrechtlich selbständige Räume zu gelten, zumal eine solche Abtrennung zwischen Wohnraum und anderen nicht lärmempfindlichen Bereichen wie Erschliessungsflächen (Korridore, Treppen etc.) auch nicht verlangt wird.