liessen. 5.2.2. Die von der Vorinstanz auf S. 12 des angefochtenen Entscheids abgebildeten Grundrisse von Arbeitsküchen (ohne Wohnanteil) unterscheiden sich insoweit vom Grundriss der Küche im Gebäude Nr. fff der Beschwerdegegner als sie sich mit einer Flügeltüre zu möglicherweise lärmempfindlichen Räumen hin abschliessen lassen. Hingegen ist die Küche im Gebäude Nr. fff zum Wohn-/Essbereich hin offen (vgl. Vorakten, act. 69 sowie 151 ff.). Immerhin ist die Küche vom eigentlichen Wohnbereich abgesetzt und nicht wie bei anderen möglichen Grundrissen voll in den Wohnraum integriert (vgl. dazu beispielhaft die nachfolgenden vier Abbildungen).