Die Vorinstanz geht jedoch recht in der Annahme, dass es in der Verantwortung der Bauherrschaft (und ihres Heizungsplaners) liegt, dass die im Baubewilligungsverfahren eingegebene nächtliche Betriebszeiteinschränkung eingehalten werden kann und die von der Wärmepumpe dabei erbrachte Heizleistung genügt. Sollte sich im Betrieb das Gegenteil herausstellen und die Beschwerdegegner auf eine Ausdehnung der nächtlichen Betriebszeit angewiesen sein, müssten sie bei der Baubehörde ein Projektänderungsgesuch einreichen, samt Nachweis von zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen (z.B. Schalldämmhaube), aufgrund welcher sich die Planungswerte auch mit längeren nächtlichen Betriebszeiten einhalten