Mit anderen Worten würde eine Wärmepumpe auch im Vollbetrieb, ohne nächtliche Betriebszeiteinschränkung, die sich mit einer Zeitschaltuhr regulieren lässt (vgl. Vollzugshilfe 6.21, S. 12), zwischen 19.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens selbst in kalten Phasen nicht während vollen zwölf Stunden laufen. Eine nächtliche Betriebszeit von nur zwei Stunden ist allerdings tatsächlich sehr kurz, immerhin aber nicht vollständig ausgeschlossen, wenn eine (träge reagierende) Bodenheizung besteht, die Gebäudehülle einen guten Wärmeschutz bietet und/oder die Beschwerdegegner über einen Speicher verfügen. All dies wurde zwar in den vorinstanzlichen Verfahren nicht geklärt.