Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Küchen-/Wohnbereich im EG des Gebäudes Nr. fff als ein einziger Raum aufzufassen, womit keine Küche ohne Wohnanteil im Sinne von Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV vorliege, die nicht als lärmempfindlicher Raum gelte. Entsprechend müsse der nächtliche Planungswert auch beim Küchenfenster an der Nordwestfassade eingehalten werden, was selbst mit einer nächtlichen Betriebszeiteinschränkung auf zwei Stunden nicht möglich sei. Das Küchenfenster liege direkt über der Wärmepumpe. Die auf S. 12 des vorinstanzlichen Entscheids skizzierten Küchengrundrisse hätten wenig mit den konkreten Verhältnissen im Gebäude Nr. fff gemein.