5. 5.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst die von den Lärmimmissionen der streitbetroffenen Wärmepumpe ausgehende Überschreitung des nächtlichen Planungswerts (von 45 dB[A]). Dieser sei weder in der Mitte des offenen Fensters des Zimmers im 1. OG noch des offenen Fensters des Küchen-/Wohnbereichs im EG an der Nordwestfassade des Gebäudes Nr. fff eingehalten (dort erst recht nicht). Nach Rücksprache mit dem Systemhalter/Anlagebauer habe noch nie eine Betriebszeiteinschränkung auf nur zwei Stunden pro Nacht programmiert werden müssen, was einer Sperrzeit von zehn Stunden pro Nacht entspreche.