tig und formgerecht beantragter, rechtserheblicher Beweise) nicht verletzt worden sein. Anderweitige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht thematisiert. In Ermangelung eines dem Gemeinderat Q._____ vorwerfbaren Verfahrensfehlers bestand für die Vorinstanz demnach kein Anlass, dem in der Sache vollständig unterliegenden Beschwerdeführer (einen Teil der) vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen oder ihm nur eine reduzierte Parteientschädigung an die obsiegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.