Auf die Durchführung eines Augenscheins oder die Einholung weiterer (genauerer) Pläne durfte der Gemeinderat Q._____ in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3) verzichten, weil davon keine neuen Erkenntnisse (im Hinblick auf die Distanzen zwischen der Wärmepumpe und den Fenstern lärmempfindlicher Räume in den Gebäuden Nrn. kkk, ggg–lll oder andere rechtserhebliche Tatsachen) zu erwarten waren. Insofern kann der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht (Anspruch auf Abnahme rechtzei- - 10 -