Würde der in Erw. 3.2 vorne widerlegte Vorwurf der unzureichenden Pläne zutreffen, hätte der Gemeinderat vielmehr den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, was – wie eine falsche Rechtsanwendung – in erster Linie einen materiellen Fehler, nicht einen Verfahrensfehler darstellt.