4. 4.1. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob es sich angesichts der vom Gemeinderat begangenen "Verfahrensfehler" rechtfertige, ihn (den Beschwerdeführer) vollständig für die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu belangen (Beschwerde, S. 3). 4.2. In Erw. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden behördlichen Pflicht, Entscheide gehörig zu begründen, nachvollziehbar verneint. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht ebenfalls nicht auseinander.