Insbesondere ist nicht nachvollziehbar – wie noch zu zeigen sein wird (siehe dazu Erw. 6.2 hinten) –, inwiefern die erwähnten Differenzen zu einer anderweitigen Beurteilung hinsichtlich der Notwendigkeit einer innen- -9- aufgestellten Wärmepumpe nach dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip führen sollen. Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass die bei den Akten liegenden Pläne und weiteren Baugesuchsunterlagen genügen, um die Einhaltung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften durch die geplante Luft-/Wasser-Wärmepumpe verlässlich verifizieren zu können.