Die von den Anbietern verlangte "massive Fundation" (Beschwerde, S. 2) bildet nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung für die Wärmepumpe, solange nicht zur Debatte steht, dass von einer ungenügenden Fundation eine Gefahr im Sinne von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) für die Bewohner des Gebäudes Nr. fff der Beschwerdegegner oder der Nachbarliegenschaften ausgehen könnte.