Die genauen Ausmasse und die Materialisierung des Fundaments der Wärmepumpe sind für die bau- und umweltrechtliche bzw. lärmrechtliche Beurteilung der Wärmepumpe von keiner erkennbaren Relevanz. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt. Die von den Anbietern verlangte "massive Fundation" (Beschwerde, S. 2) bildet nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung für die Wärmepumpe, solange nicht zur Debatte steht, dass von einer ungenügenden Fundation eine Gefahr im Sinne von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG;