Diese Distanzen liessen sich mit Bezug auf die Gebäude Nr. fff und die andere Doppelhaushälfte (Gebäude Nr. ggg) anhand von Plänen von deren Nordwestfassaden genau bestimmen. Allerdings ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass sich diese Massangaben aufgrund der bei den Akten liegenden Plänen (Situation und Grundrisse zum Gebäude Nr. fff; Vorakten, act. 66–71), der Massangaben zur Pumpe (Vorakten, act. 76) sowie den aktenkundigen Fotos (Vorakten, act. 84–87) einigermassen zuverlässig schätzen lassen, wenn man dabei auf eine Geschosshöhe von ca. 3 m (vgl. § 22 Abs. 2 BauV) abstellt. Die Distanz zu den Gebäuden Nrn. lll und kkk auf den Parzellen Nrn.