Richtigerweise hat insoweit schon die Vorinstanz anerkannt, dass sich die von den Beschwerdegegnern eingereichten Pläne nicht über die genauen Distanzen der Wärmepumpe zu den Fenstern lärmempfindlicher Räume im Gebäude Nr. fff selbst und in den Wohnhäusern in der Umgebung ausweisen, die aber für die Beurteilung der massgeblichen Planungswerte grundsätzlich von Bedeutung sind (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 1 vorne). Diese Distanzen liessen sich mit Bezug auf die Gebäude Nr. fff und die andere Doppelhaushälfte (Gebäude Nr. ggg) anhand von Plänen von deren Nordwestfassaden genau bestimmen.