ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 147 I 225, Erw. 4.6). Es gibt sehr wohl vernünftige Gründe dafür, für geringfügige und einfache Bauvorhaben rudimentärere Pläne zuzulassen als für grössere und komplexere Bauvorhaben; zum Massstab muss dabei genommen werden, welche Angaben und planerischen Darstellungen es im Einzelfall -8- braucht, um die Konformität mit den massgeblichen Bau- und Umweltvorschriften überprüfen zu können.