SR 101]), dass für dermassen einfache Bauvorhaben nicht die gleiche Qualität von Baugesuchsunterlagen verlangt wird wie beispielsweise für den Neubau von ganzen Wohnhäusern oder Gewerbegebäuden. Deshalb gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus den im Baugesuchsumschlag angeführten "Richtlinien für die Einreichung des Baugesuchs" nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, auch nicht in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV), der ohnehin nur verbietet, dass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht