Es ist auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), dass für dermassen einfache Bauvorhaben nicht die gleiche Qualität von Baugesuchsunterlagen verlangt wird wie beispielsweise für den Neubau von ganzen Wohnhäusern oder Gewerbegebäuden.